Text der Urkunde aus dem Jahre 1225
Allen, die es wissen wollen, sei
die Wahrheit über den Streit zwischen Gerhard von Blankenheim und dem Abt von
Himmerod über das Land, das Vivianus von Egindorp stammend, seligen
Eingedenkens der Kirche von Himmerod vermacht hat, gelegen zwischen Wallenborn
bis Bremescheid und von Bremescheid bis Havescheid und dann bis zum Weg, der zum
Dorf Hundiswinkel führt bis Niederstadtfeld. Auf folgende Weise wurde sich
geeinigt: Herr Gerhard auf Ermahnung des Herm Richard des Älteren aus
Manderscheid und Bruder des Mönches Walter von Malburg, zugleich auch Jakobus,
Sohn desselben Walter, verzichteten absolut auf jeden Streit, den sie angefacht
hatten, weil sie sich im Besitz der Güter wähnten, und legten sie in die Hände
des Abtes Heinrich zu Ehren Gottes und der seligen Jungfrau Maria, ausgenommen
die Güter, die ausdrücklich ihm gehören und in den Grenzen des besagten
Landstückes liegen, die nämlich einem gewissen aus
Hundiswinkel für 5 Soldi gehören. Damit niemand später an den Grenzen
zweifeln kann, lassen der Herr Gerhard und der Abt von Himmerod 2 Karten
zeichnen und mit ihren Siegeln bestätigen. Geschehen ist das am Sonntag im Jahr des Heils 1225 an den 13. Kalenden des August auf der gepflasterten
Straße, die von Hundiswinkel nach Salm führt. Diese Straße ist auch Grenze
auf der einen Seite des erwähnten Landstückes.
Übersetzung aus dem Lateinischen, Diplomatar der Abtei Himmerod
Anmerkung: Havescheit; Habscheid =
Habichtswald bei Niederstadtfeld
aus: Kurtrierisches Jahrbuch 1962 von Prof. Dr. Wolfgang Jungandreas, Trier
Salm
bei Gerolstein
1. Dieses Dorfes Weidgang auf Rom,
sind diesertwegigs
(Bestands-Übergabe) in die Churtrierische Keilerei Schönecken
betreffende Mission von dem Churifürstlichen Kellerer Anethan
2. Derselben Triftgeld, auch
Heu-Fronde aus der Wiese
Kottenberg, nachher Gerolstein betreffende Relation
da ab 1744. Zusatz später
3. Zwei Nachrichten wie dieser
Kottenberg, oder Guoden-
berg, der alters an die Gemeinde ausgepachtet war
4. Streitigkeit zwischen den
reichsgräflichen Brüdern
Gerolstein und Kail, die Landeshoheit zu Salm
betreffend
5. Wegen der Concurrenz besagten
Dorfes zu
der Eiflischen Unions-Matricel in Kriegsstreithandlung
6. Specification der gerolsteinischen Schaftgüter zu
Salm
1680
Dieses Blatt trägt eine Auflistung
zugehöriger Akten ab 1680
Übertragung: Heinz Seiffer
Anm.: Mit
Kottenberg könnte die nordöstliche Höhe Roms
mit den Kotten gemeint sein
Salm
Samstag, den 10. Febr. 1792
Wurde des Hofes Herrengeding zu
Salm im Namen
und von wegen Ibrer Reichsgrätlichen Exzellenz
Treuen eröffnet. Das haben wir Reichsgräfii zu
Sternberg, regierende Gräfin zu Manderscheid,
Blankenheim und Gerolstein verfügt.
Von Herrn Landschultheiß Bongart und sämtlichen
Gerichtsbeisitzem, und daher folgendes abgehandelt.
Weißthum und Hoheit
Schultheiß und Schöffen
referieren, die Grenzen sind
alle richtig. Unterhalten aber
wegen Kretscheid ihre vorigjährige
Anzeige
Kurmuten
Dieses Jahr keine Kurnud
erstellen
Ausgezogene
Hoc anno keine
Eingezogene und Ungehuldigte
Barbels Johann solle unter R.-Grfl. Strafe beim nächsten Geding erscheinen, und den Hul- digungs-Eid ausschwören Welches d. Landschultheißen Ober- gericht demselben zu bedeuten hat. |
Da dieser Barbels Joannes uns nun zum dritte mal nicht erschienen ist, wird er beim nächsten Mal vorgeführt. Das Gericht ist noch mit Schultheiß und zwei Schöffen besetzt. |
Übertragung: Heinz Seiffer
Anm.: hoc anno = in diesem Jahr
Kurmud = Recht auf das beste Vieh bei den Verstorbenen
Die Urkunde stammt wahrscheinlich aus dem Jahr 1740
Bezeugen wir alle mit unserer Hand Unterschrift,
daß wir alle in der Gemeinde einer Meinung sind; diese
"Püstines" müssen Platz (haben) eine "Hellig"
auf zu machen.
Übertragung: Heinz Seiffer
Anmerkung::
Das in diesem Dokument niedergelegte Hauszeichen galt als
verbindliche
Unterschrift bei allen Rechtsgeschäften, die der Schriftform
bedurften.
Lesen und Schreiben war den Einwohnern nicht geläufig.
präsentiert d. 15. Feb. 1749
Dem gnädigsten Befehl zu folg vom 7. Feb. 1749 wird hiermit nur zur
Vollmacht nachgeliefert drin so begehren daß das Hochgräfl. Manderscheid-
Kailsche Wildschaaftsgut oder Ländereien gemäß den Schaafts und Driften unter
die Schaaftsinsassen jährlich möge verteilt werden.
Es folgen die Namen und Unterschriften der Inhaber
Übertragung: Heinz Seiffer
Anm.: Schaaft kann von "Schiffeln" kommen, der damals gebräuchlichen
Anbaumethode, mit der das Allgemeingut (Allmende) bewirtschaftet wurde.