Text der Urkunde aus dem Jahre 1225

Allen, die es wissen wollen, sei die Wahrheit über den Streit zwischen Gerhard von Blankenheim und dem Abt von Himmerod über das Land, das Vivianus von Egindorp stammend, seligen Eingedenkens der Kirche von Himmerod vermacht hat, gelegen zwischen Wallenborn bis Bremescheid und von Bremescheid bis Havescheid und dann bis zum Weg, der zum Dorf Hundiswinkel führt bis Niederstadtfeld. Auf folgende Weise wurde sich geeinigt: Herr Gerhard auf Ermahnung des Herm Richard des Älteren aus Manderscheid und Bruder des Mönches Walter von Malburg, zugleich auch Jakobus, Sohn desselben Walter, verzichteten absolut auf jeden Streit, den sie angefacht hatten, weil sie sich im Besitz der Güter wähnten, und legten sie in die Hände des Abtes Heinrich zu Ehren Gottes und der seligen Jungfrau Maria, ausgenommen die Güter, die ausdrücklich ihm gehören und in den Grenzen des besagten Landstückes liegen,  die nämlich einem gewissen aus Hundiswinkel für 5 Soldi gehören. Damit niemand später an den Grenzen zweifeln kann, lassen der Herr Gerhard und der Abt von Himmerod 2 Karten zeichnen und mit ihren Siegeln bestätigen. Geschehen ist das am Sonntag im Jahr des Heils 1225 an den 13. Kalenden des August auf der gepflasterten Straße, die von Hundiswinkel nach Salm führt. Diese Straße ist auch Grenze auf der einen Seite des erwähnten Landstückes.

Übersetzung aus dem Lateinischen, Diplomatar der Abtei Himmerod

Anmerkung: Havescheit; Habscheid = Habichtswald bei Niederstadtfeld
aus: Kurtrierisches Jahrbuch 1962 von Prof. Dr. Wolfgang Jungandreas, Trier

 

Salm

bei Gerolstein

1. Dieses Dorfes Weidgang auf Rom, sind diesertwegigs
(Bestands-Übergabe) in die Churtrierische Keilerei Schönecken
betreffende Mission von dem Churifürstlichen Kellerer Anethan

2. Derselben Triftgeld, auch Heu-Fronde aus der Wiese
Kottenberg, nachher Gerolstein betreffende Relation
da ab 1744.
Zusatz später

3. Zwei Nachrichten wie dieser Kottenberg, oder Guoden-
berg, der alters an die Gemeinde ausgepachtet war

4. Streitigkeit zwischen den reichsgräflichen Brüdern
Gerolstein und Kail, die Landeshoheit zu Salm
betreffend

5. Wegen der Concurrenz besagten Dorfes zu
der Eiflischen Unions-Matricel in Kriegsstreithandlung


6. Specification der gerolsteinischen Schaftgüter zu
Salm


1680


Dieses Blatt trägt eine Auflistung
zugehöriger Akten ab 1680

Übertragung: Heinz Seiffer

Anm.: Mit Kottenberg könnte die nordöstliche Höhe Roms
mit den Kotten gemeint sein

Salm

Samstag, den 10. Febr. 1792

Wurde des Hofes Herrengeding zu Salm im Namen
und von wegen Ibrer Reichsgrätlichen Exzellenz
Treuen eröffnet. Das haben wir Reichsgräfii zu
Sternberg, regierende Gräfin zu Manderscheid,
Blankenheim und Gerolstein verfügt.


Von Herrn Landschultheiß Bongart und sämtlichen
Gerichtsbeisitzem, und daher folgendes abgehandelt.

Weißthum und Hoheit
Schultheiß und Schöffen
referieren, die Grenzen sind
alle richtig. Unterhalten aber
wegen Kretscheid ihre vorigjährige
Anzeige

Kurmuten
Dieses Jahr keine Kurnud
erstellen

Ausgezogene
Hoc anno keine

Eingezogene und Ungehuldigte

Barbels Johann solle unter
R.-Grfl. Strafe beim nächsten
Geding erscheinen, und den Hul-
digungs-Eid ausschwören
Welches d. Landschultheißen Ober-
gericht demselben
zu bedeuten hat.
Da dieser Barbels
Joannes uns nun zum
dritte mal nicht erschienen ist,
wird er beim nächsten
Mal vorgeführt.
Das Gericht
ist noch mit Schultheiß
und zwei Schöffen besetzt.

Übertragung: Heinz Seiffer

Anm.: hoc anno = in diesem Jahr
Kurmud = Recht auf das beste Vieh bei den Verstorbenen

Die Urkunde stammt wahrscheinlich aus dem Jahr 1740

Bezeugen wir alle mit unserer Hand Unterschrift,
daß wir alle in der Gemeinde einer Meinung sind; diese
"Püstines" müssen Platz (haben) eine "Hellig" auf zu machen.

Übertragung: Heinz Seiffer

Anmerkung::
Das in diesem Dokument niedergelegte Hauszeichen galt als verbindliche
Unterschrift bei allen Rechtsgeschäften, die der Schriftform bedurften.
Lesen und Schreiben war den Einwohnern nicht geläufig.

präsentiert d. 15. Feb. 1749

Dem gnädigsten Befehl zu folg vom 7. Feb. 1749 wird hiermit nur zur
Vollmacht nachgeliefert drin so begehren daß das Hochgräfl. Manderscheid-
Kailsche Wildschaaftsgut oder Ländereien gemäß den Schaafts und Driften unter
die Schaaftsinsassen jährlich möge verteilt werden.

Es folgen die Namen und Unterschriften der Inhaber


Übertragung: Heinz Seiffer

Anm.: Schaaft kann von "Schiffeln" kommen, der damals gebräuchlichen
Anbaumethode, mit der das Allgemeingut (Allmende) bewirtschaftet wurde.


[weiter]

[zum Inhaltsverzeichnis]